Rechtmäßigkeit der Schmutzwasserentgelte
Landgericht Cottbus bestätigt Rechtmäßigkeit der Schmutzwasserentgelte des Amtes Schenkenländchen für die Schmutzwasserentsorgung „Am Ortberg“ im Ortsteil Teurow der Gemeinde Halbe in den Jahren 2013 bis 2015
Mit Urteil vom 12.12.2018 im Verfahren 1 S 92/17 hat das Landgericht Cottbus die Klage eines Grundstückseigentümers eines „Am Ortberg“ im Ortsteil Teurow der Gemeinde Halbe gelegenen Grundstücks auf Rückzahlung von geleisteten Schmutzwasserentsorgungsentgelten an das Amt Schenkenländchen für Schmutzwasserentsorgungsleistungen im Zeitraum vom 14.01.2013 bis 30.06.2015 abgewiesen. Zugleich ist das Urteil erster Instanz des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.04.2017 geändert worden, mit dem ursprünglich der Klage stattgegeben worden ist. Nachdem Anfang Januar des Jahres 2013 die Kläranlagenbetriebsgesellschaft der Kläranlage Am Ortberg ihren Betrieb im Zusammenhang mit Vandalismusschäden eingestellt hat, wurden im Auftrag der Gemeinde Halbe die im Bebauungsplangebiet „Am Ortberg“ anfallenden Schmutzwässer mit Sammelfahrzeugen abgefahren und die Schmutzwässer in einer öffentlichen Kläranlage entsorgt. Der hierfür der Gemeinde Halbe entstandene Aufwand wurde mit Rechnungen des Amtes Schenkenländchen vom Frühjahr 2015 gegenüber allen Grundstückseigentümern im Bebauungsplangebiet „Am Ortberg“ abhängig von der mittels Wasserzähler nachgewiesenen Wassermengen abgerechnet und bezahlt. Ein Grundstückseigentümer forderte dann geleistetes Entgelt zurück unter Hinweis auf eine seines Erachtens der Gemeinde Halbe nicht zustehende Anspruchsgrundlage hierfür. Mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Cottbus vom 12.12.2018 ist hingegen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung von Entgelten für diese Schmutzwasserentsorgungsleistungen bestätigt worden.
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