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Einkommensauskunft zur Elternbeitragsentlastung 2024

Sehr geehrte Eltern,

 

nach dem am 21.12.2022 in Kraft getretenen Kitagesetz sollen Eltern in den Jahren 2023 und 2024 mit einem Nettojahreseinkommen bis 35.000,00€ von Elternbeiträgen befreit und bis 55.000,00€ durch abgesenkte Beiträge entlastet werden.

Zur Prüfung, ob Sie auch im Jahr 2024 einen Anspruch auf Beitragsbefreiung oder Beitragsbegrenzung haben, ist es erforderlich, Ihr Einkommen zu überprüfen. Die Amtsverwaltung ist deshalb gezwungen, im Rahmen der Anspruchsprüfung aktuelle Einkommensnachweise von Ihnen abzufordern.

 

Nach dem KitaG gehören zum Elterneinkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld.

Abzusetzen sind

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern,

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und

  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten.

 

Maßgeblich ist das Elterneinkommen in dem Kalenderjahr (Jahreseinkommen). Unterjährige Einkommensänderungen sind bei Festsetzung von Elternbeiträgen zu berücksichtigen. Bei einem Wechselmodell sind die Jahresnettoeinkommen beider Elternteile abzüglich von Unterhaltsleistungen des jeweils anderen Elternteils getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. Sie bilden das Elterneinkommen.

 

Wir benötigen von Ihnen also nach den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg (MBJS) Nachweise für

 

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ Grundsicherung für Arbeitsuchende)

  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe)

  • Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes

  • Kinderzuschlag zum Kindergeld § 6a des Bundeskindergeldgesetzes

  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

  • Einkommen aus nicht-selbständiger Arbeit pro Jahr (2023)

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit pro Jahr (2023)

  • sonstige laufende Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Kapitalerträgen oder Land- und Forstwirtschaft pro Jahr (2023)

  • Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten pro Monat

  • Unterhaltsbezüge pro Monat

  • Elterngeld pro Monat

  • Unterhaltszahlungen an Dritte pro Monat

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern pro Monat

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung pro Monat

  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen pro Monat

  • Werbungsausgaben pro Monat

 

Zu den Punkten 1 bis 5 ist die Übersendung des aktuellen Bescheides ausreichend. Zu den Punkten 6 bis 16 sind vollständige Unterlagen (z.B. Gehaltsabrechnung (Dezember 2023), BWA, Steuerbescheid, Renten- oder Elterngeldbescheid, Kontoauszug u.ä.) für das Jahr 2023 vorzulegen, insbesondere sofern Abzüge berücksichtigt werden sollen. Ihre Unterlagen müssen

 

bis zum 31.01.2024 per E-Mail

 

bei uns eingegangen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Hierfür bitte ich um Verständnis.

 

Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass wir ohne Auskunftserteilung keine Beitragsermäßigung gewähren können und stattdessen den Höchstsatz nach der geltenden Kitasatzung in Ansatz bringen.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Lindemann (bevorzugt per E-Mail) gern zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

 

Stefan Reiter
Hauptamtsleiter

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Schenkenländchen
Mi, 03. Januar 2024

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